Studienordnung

Studienordnung für die Studiengänge im Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 17. Dezember 1990

Zum Wintersemester 2008/09 ist kein Studienbeginn im Magisterstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft mehr möglich.

Auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hoch­schulen in Rheinland-Pfalz in der Fas­sung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249), geän­dert durch Arti­kel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 115), BS 223-41, hat der Fachbe­reichsrat des Fach­berei­ches 13 - Philologie I - der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 17. Dezember 1990 folgende Studienordnung erlassen. Sie wird hiermit bekannt ge­macht.

§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der entsprechen­den Prüfungsordnungen Ziel, In­halt und Aufbau des Studiums der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwis­senschaft für die fol­genden Studiengänge:
Magister Artium (Ordnung für die Magisterprüfung vom 18. Juni 1986)
Promotionsordnung der Fachbereiche 11 - 16 und 23 vom 14. September 1981 (in der Fassung vom 25. Juni 1986)
Die für weitere Studiengänge geltenden Regelungen werden im Anhang erläutert.

§ 2
Studienzeit
Das ordnungsgemäße Studium bis zur Zulassung zur Abschlußprü­fung umfaßt für den Ma­gister Artium und die Promotion im Haupt­fach 8 Semester, für den Magister und die Pro­motion im Ne­ben­fach 4 Semester. Über die vorgeschriebene Dauer der Abschlußar­beiten und der Prüfungs­verfahren unterrichten die betreffenden Prüfungsordnungen (siehe § 1).

§ 3
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen wer­den.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Da das Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissen­schaft grundsätzlich mehrere Na­tionalliteraturen zum Gegenstand hat, wird vom Studierenden Lektürefähigkeit in drei Fremd­spra­chen verlangt. Latein ist nach Maßgabe der entsprechenden Prü­fungsordnungen eine der ge­forderten Fremdsprachen (siehe Promo­tions- beziehungsweise Magisterordnung).
(2) Da unter den neueren Sprachen erfahrungsgemäß Englisch und Französisch für das Stu­dium erhebliche Bedeutung haben, sind Kenntnisse besonders in diesen Sprachen wün­schenswert. Die Fremdsprachenkenntnisse sollen, in der Regel durch Klausuren, bis zum Ende des Grundstudiums nachgewiesen werden. Der Nach­weis kann entfallen, wenn der Studierende die betreffende Spra­che muttersprachlich beherrscht oder als Fach (Haupt- be­ziehungsweise Nebenfach) bis zum Ex­amen studiert. Der Nachweis der Lateinkenntnisse erübrigt sich, wenn das Latinum erbracht wurde.

§ 5
Gegenstand des Fachs

Das Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft be­handelt Probleme der all­gemeinen und der historischen Poetik und Ästhetik und befaßt sich mit Literaturgeschichte in ver­gleichender Absicht unter nationalem und supranationalem Aspekt.

§ 6
Aufbau des Studiums, Studienabschnitte
Das Studium gliedert sich in
- das Grundstudium, das mit Hilfsmitteln, Methoden und Gegen­ständen der Literaturwissen­schaft im allgemeinen und der Ver­gleichenden Literaturwissenschaft im besonderen bekannt macht. Es soll bis zum Ende des vierten Studiensemesters abgeschlossen sein;
- das Hauptstudium, das, aufbauend auf das Grundstudium, den Studierenden die Möglich­keit gibt, the­matische und theoretische Schwerpunkte zu bilden und die bislang er­worbenen Kennt­nisse zu ver­tiefen und zu erweitern;
das Aufbaustudium, das die Studierenden zu vertiefter wissen­schaftlicher Arbeit anleitet und sie bei der Entwicklung eigen­ständiger wissenschaftlicher Projekte unterstützt.

§ 7
Lehrveranstaltungen

(1) Es werden im Fach Allgemeine und Vergleichende Literatur­wissenschaft nach Möglich­keit die folgenden Typen von Lehrver­anstaltungen angeboten:
Vorlesungen, die den Studierenden eine gegenständliche und methodische Orientierung in größe­ren Zusammenhängen bieten.
Seminare, die den Teilnehmern Gelegenheit geben, durch eigene Arbeit an exemplarischen Ge­gen­ständen wissenschaftliche Kennt­nisse und Fähigkeiten zu erwerben. - Dem Grundstu­dium sind Pro­seminare, dem Hauptstudium sind Hauptseminare zugeord­net. Ober­seminare sind in der Regel dem Aufbaustudium vorbehalten. Die Aufnah­mebedingungen für die Oberseminare werden im einzelnen vom jeweiligen Semi­narleiter festgelegt.
weitere Lehrveranstaltungen (zum Beispiel Übungen oder Kol­loquien) werden angeboten, wenn be­sondere didaktische und in­haltliche Gesichtspunkte dafür sprechen.
(2) Verantwortlich für die Durchführung der Lehrveranstaltungen sind als Veranstaltungs­leiter die Professoren, das weitere hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal (§ 43 HochSchG), die vom Fachbereich bestellten Lehr­beauftragten (§ 53 (2) und 59 HochSchG) sowie die Habilitierten (§ 57 (1) HochSchG).

§ 8
Leistungsnachweise
(1) Nachweise über Studienleistungen dienen der Eigen- und Fremdkontrolle und sind Vor­ausset­zungen für die Zulassung zur Abschlußprüfung. - Über den erfolgreichen Abschluß der Seminare wird ein Seminarschein ausgestellt. Ein Seminar gilt als er­folgreich absolviert, wenn die darin er­brachten Leistungen min­destens als ausreichend bewertet worden sind. Bei Gruppenar­beiten wer­den Seminarscheine nur für erkennbar individuelle Leistungen ausge­stellt.
(2) Aus den philologischen Fächern wird auf Wunsch des Studie­renden ein einziger Semi­narschein, in der Regel aus dem Bereich des Grundstudiums, anerkannt, sofern hierdurch qualifi­zierte Studien­leistungen im Sinne des Faches Allgemeine und Verglei­chende Litera­turwissenschaft nachgewiesen werden und der Schein nicht anderweitig als Leistungsnach­weis verwendet wird.
An anderen Hochschulen erworbene Seminarscheine werden aner­kannt, soweit sie den An­forde­rungen dieser Studienordnung ent­sprechen.

§ 9
Quantitative Studienanforderungen und Prüfungsvoraussetzungen

(1) Für den Studierenden, der Allgemeine und Vergleichende Li­teraturwissenschaft als Hauptfach wählt, ist gemäß den Prü­fungsbedingungen im Grundstudium die erfolgreiche Teilnahme an dem Proseminar „Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Litera­turwissenschaft“ als Pflicht­lehrveranstaltung und an drei weiteren Proseminaren („thematisches Proseminar“)/ Übungen als Wahlpflichtlehrveranstaltungen erforderlich. - Im Hauptstudium ist der erfolgreiche Abschluß von vier Hauptseminaren (ggf. Obersemina­ren) als Wahlpflichtlehrveranstaltungen erforderlich.
(2) Für den Studierenden, der Allgemeine und Vergleichende Li­teraturwissenschaft als Ne­benfach wählt, ist gemäß den Prü­fungsordnungen im Grundstudium die erfolgreiche Teil­nahme an dem Proseminar „Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Litera­turwissenschaft“ als Pflicht­lehrveranstaltung und an ei­nem weiteren Proseminar („thematischen Proseminar“) /Übung als Wahlpflichtlehrveranstaltung erforderlich. - Im Hauptstudium ist der erfolgreiche Abschluß von zwei Hauptseminaren (ggf. Oberseminaren) als Wahlpflichtlehrveranstaltungen erforderlich.
(3) Damit ergibt sich bezüglich der scheinpflichtigen Pflicht­lehrveranstaltungen und Wahl­pflicht­lehrveranstaltungen insge­samt folgende verbindliche Semesterwochenstundenzahl:
im Hauptfach für das gesamte Grundstudium 8 SWS (Semesterwochenstunden) und für das ge- samte Hauptstudium 8 SWS,
im Nebenfach für das gesamte Grundstudium 4 SWS und für das gesamte Hauptstudium 4 SWS.
(4) Hinzu kommen weitere Wahlpflichtlehrveranstaltungen (Vorlesungen, Teilnahme an weiteren Seminaren als reguläre Teilnehmer oder als Gast u.ä.). Darüber hinaus sollten die Stu­dierenden auch die für das Studium der Allgemeinen und Verglei­chenden Literaturwis­senschaft nützlichen Lehr­veranstaltungen benachbarter Fächer als Wahllehrveranstaltungen berücksichti­gen.
(5) Für die Gesamt-Semesterwochenstundenzahl gelten folgende Richtwerte:
im Hauptfach für das gesamte Grundstudium 32 SWS und für das gesamte Hauptstudium 32 SWS,
im Nebenfach für das gesamte Grundstudium 16 SWS und für das gesamte Hauptstudium 16 SWS.

§ 10
Fächerkombination

Für die Studiengänge Magister Artium und Promotion ist die Kom­bination des Faches All­gemeine und Vergleichende Literaturwis­senschaft mit anderen Fächern in den entsprechen­den Prüfungs­ordnungen geregelt. Fächer, die nicht im Anhang zur Magister- beziehungs­weise Pro­motionsord­nung aufgeführt sind, können für diese Studiengänge nur auf Antrag durch den Dekan und nach Ent­scheidung der zuständigen Kommission für Hochschulprü­fungen zu­gelassen werden.

§ 11
Schlußbestimmungen
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung im Staatsanzeiger für Rhein­land-Pfalz in Kraft. Gleich­zeitig tritt der Studienplan des Fachbereichs 13 - Philologie I - der Jo­hannes Gutenberg-Universität Mainz für das Fach Allge­meine und Vergleichende Literaturwis­sen­schaft (Komparatistik) vom 22. Oktober 1973 (St. Anz. 1974, S. 459) außer Kraft.
(2) Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt das Grundstudium abgeschlossen haben, haben die Wahl, ihr weiteres Studium nach dieser Studienordnung oder nach dem Studienplan vom 22. Okto­ber 1973 zu gestalten.
Mainz, den 17. Dezember 1990
Der Dekan des Fachbereichs 13 - Philologie I - der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Universitätsprofessor Dr. Herbert Schwedt

Anhang: Studiengänge mit besonderem Abschluß

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft im Aufbaustudium Journalistik

Quantitative Studienanforderungen und Prüfungsvoraussetzungen
Für den Studierenden, der im Rahmen des Aufbaustudiums Journa­listik Allgemeine und Verglei­chende Literaturwissenschaft als zweites Fach wählt, ist die erfolgreiche Teilnahme an dem Pro­se­minar „Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Litera­turwissenschaft“ als Pflichtlehr­ver­anstaltung und an einem wei­teren Proseminar und an zwei Hauptseminaren als Wahlpflicht­lehrver­anstaltungen erforderlich. - Hinzu kommen weitere Wahl­pflichtlehrveranstaltungen (Vorlesung, Teilnahme an weiteren Seminaren als regulärer Teilnehmer oder Gast u.ä.).
Die Anzahl der Semesterwochenstunden von Pflichtlehrveranstal­tungen und Wahlpflicht­lehrveran­staltungen beträgt 20.

Erläuterungen zur Studienordnung

Prüfungsordnungen
Neben der Studienordnung für die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft sind die „Ordnung für die Zwischenprüfung der Fachbereiche 11-16, 21-23 u. 26“, die „Ordnung für die Ma­gisterprüfung der Fachbereiche 11-16 u. 23“ und gegebenenfalls die „Promotionsordnung der Fach­bereiche 11-16 u. 23“ in der jeweils letzten Fassung für die Festlegung der Studienvoraussetzungen und der im Laufe des Studiums zu erbringenden Leistungen relevant. Die Zwischenprüfungs­ordnung ist im Geschäftszimmer erhältlich, die Magisterprüfungs- und Promotionsordnung im Sekretariat des Dekanats (P Zi 02-517; Mo-Do 10.00 - 12.30 Uhr, Fr 10.00 -12.00 Uhr u. n. Vereinbarung).

Sprachnachweise (vgl. § 4)
Der Nachweis fachbezogener Lektürefähigkeit in zwei modernen Fremdsprachen ist bis zum Ab­schluß des Grundstudiums durch Sprachklausuren zu erbringen. Eine der beiden Sprachen muß Eng­lisch sein. In einer zweistündigen Klausur ist ein literarischer Prosatext mittleren Schwierigkeitsgra­des von ca. 35 Zeilen der jeweiligen Fremdsprache ins Deutsche zu übersetzen. Die Benutzung eines zweisprachigen Wörterbuchs ist erlaubt. Übersetzungstexte der vorigen Semester können zur Vorbe­reitung bei der Bibliotheksaufsicht eingesehen werden. Die Klausuren finden in jedem Semester, et­wa in der Mitte der Vorlesungszeit, statt. Die Termine werden am schwarzen Brett bekanntgegeben. Die Anmeldung erfolgt durch Listen, die rechtzeitig vor den Klausurterminen bei der Bibliotheksauf­sicht ausliegen. Von der Teilnahme an der Klausur kann auf Antrag befreit werden, wer die ent­sprechende Fremdsprachenphilologie studiert. Voraussetzung dafür ist der Nachweis über den Ab­schluß des Grundstudiums. Ebenso kann von der Teilnahme an der Klausur befreit werden, wer den Nachweis erbringt, daß sie/er diese Sprache muttersprachlich beherrscht. Für alle Fragen der Befrei­ung von den Sprachnachweisen ist die Studienberatung des Instituts (Dr. Frank Zipfel) zuständig.
Studierende im Nebenfach benötigen keine Lateinkenntnisse. Für Studierende im Hauptfach ist La­tein eine der drei in der Magister-Prüfungsordnung geforderten Sprachen. Die erforderlichen Latein­kenntnisse können durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen des Instituts für Klassische Philo­logie erworben werden. Als Qualifikation für das Magisterexamen reicht der erfolgreiche Abschluß des letzten der drei Kurse (Lektürekurs).

Semesterwochenstunden (vgl. § 9)
Bei den Angaben zur Semesterwochenstundenzahl handelt es sich um Richtwerte. Falls die ange­gebene Zahl von SWS in einem Semester nicht ganz erreicht wird, kann dies in den folgenden Semester ausgeglichen werden. Insgesamt muß die für das Studium vorgesehene Gesamtzahl der SWS erfüllt werden. Die angegebene Zahl von SWS kann durch die Teilnahme an den Seminaren, gegebenenfalls auch gastweise, an den Übungen und an den Vorlesungen des Fachs sowie an empfohlenen Veranstaltungen anderer Fächer erreicht werden.

Hinweis zur Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist nur von Hauptfach-Studierenden abzulegen. Sie wird als studienbegleitende Prüfung abgelegt, d.h. die im Laufe des Grundstudiums gemäß der Magisterprüfungsordnung zu erbringenden, benoteten Leistungen (Proseminarscheine) müssen vorher zur Zwischenprüfung ange­meldet werden und gelten dann als Teilprüfung der Zwischenprüfung. Der Text der „Ordnung für die Zwischenprüfung der Fachbereiche 11-16, 21-23 u. 26“ ist im Sekretariat erhältlich. Eine nach­trägliche Anerkennung einer Studienleistung (d.h. eines Proseminarscheins) als Teil der Zwischen­prüfung ist nicht möglich. Studierenden im Nebenfach wird deshalb empfohlen, sich zur Erleich­terung eines etwaigen späteren Hauptfach-Wechsels vorsorglich zu den Teilprüfungen anzumelden. Für Fragen steht der Zwischenprüfungs-Beauftragte des Instituts, Prof. Dr. Winfried Eckel, zur Ver­fügung.

Anerkennung von Scheinen, Bescheinigungen
Zur Anerkennung von nicht am Institut erworbenen Scheinen (vgl. § 8,2) wenden sich die Studie­renden an die Studienberatung.
Nachdem sie die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen erbracht haben, sollen Studie­rende im Hauptfach sich zwecks Ausstellung der Bescheinigung über die bestandene Zwischenprü­fung in der Studienberatung melden. Studierende im Nebenfach können, sofern sie die erforderlichen Leistungen erbracht haben, eine Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums erhalten.