Studienordnung für die Studiengänge im Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 17. Dezember 1990
Zum Wintersemester 2008/09 ist kein Studienbeginn im Magisterstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft mehr möglich.
Auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 115), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches 13 - Philologie I - der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 17. Dezember 1990 folgende Studienordnung erlassen. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der entsprechenden Prüfungsordnungen Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft für die folgenden Studiengänge:
Magister Artium (Ordnung für die Magisterprüfung vom 18. Juni 1986)
Promotionsordnung der Fachbereiche 11 - 16 und 23 vom 14. September 1981 (in der Fassung vom 25. Juni 1986)
Die für weitere Studiengänge geltenden Regelungen werden im Anhang erläutert.
§ 2
Studienzeit
Das ordnungsgemäße Studium bis zur Zulassung zur Abschlußprüfung umfaßt für den Magister Artium und die Promotion im Hauptfach 8 Semester, für den Magister und die Promotion im Nebenfach 4 Semester. Über die vorgeschriebene Dauer der Abschlußarbeiten und der Prüfungsverfahren unterrichten die betreffenden Prüfungsordnungen (siehe § 1).
§ 3
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.
§ 4
Studienvoraussetzungen
(1) Da das Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft grundsätzlich mehrere Nationalliteraturen zum Gegenstand hat, wird vom Studierenden Lektürefähigkeit in drei Fremdsprachen verlangt. Latein ist nach Maßgabe der entsprechenden Prüfungsordnungen eine der geforderten Fremdsprachen (siehe Promotions- beziehungsweise Magisterordnung).
(2) Da unter den neueren Sprachen erfahrungsgemäß Englisch und Französisch für das Studium erhebliche Bedeutung haben, sind Kenntnisse besonders in diesen Sprachen wünschenswert. Die Fremdsprachenkenntnisse sollen, in der Regel durch Klausuren, bis zum Ende des Grundstudiums nachgewiesen werden. Der Nachweis kann entfallen, wenn der Studierende die betreffende Sprache muttersprachlich beherrscht oder als Fach (Haupt- beziehungsweise Nebenfach) bis zum Examen studiert. Der Nachweis der Lateinkenntnisse erübrigt sich, wenn das Latinum erbracht wurde.
§ 5
Gegenstand des Fachs
Das Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft behandelt Probleme der allgemeinen und der historischen Poetik und Ästhetik und befaßt sich mit Literaturgeschichte in vergleichender Absicht unter nationalem und supranationalem Aspekt.
§ 6
Aufbau des Studiums, Studienabschnitte
Das Studium gliedert sich in
- das Grundstudium, das mit Hilfsmitteln, Methoden und Gegenständen der Literaturwissenschaft im allgemeinen und der Vergleichenden Literaturwissenschaft im besonderen bekannt macht. Es soll bis zum Ende des vierten Studiensemesters abgeschlossen sein;
- das Hauptstudium, das, aufbauend auf das Grundstudium, den Studierenden die Möglichkeit gibt, thematische und theoretische Schwerpunkte zu bilden und die bislang erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu erweitern;
das Aufbaustudium, das die Studierenden zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit anleitet und sie bei der Entwicklung eigenständiger wissenschaftlicher Projekte unterstützt.
§ 7
Lehrveranstaltungen
(1) Es werden im Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft nach Möglichkeit die folgenden Typen von Lehrveranstaltungen angeboten:
Vorlesungen, die den Studierenden eine gegenständliche und methodische Orientierung in größeren Zusammenhängen bieten.
Seminare, die den Teilnehmern Gelegenheit geben, durch eigene Arbeit an exemplarischen Gegenständen wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. - Dem Grundstudium sind Proseminare, dem Hauptstudium sind Hauptseminare zugeordnet. Oberseminare sind in der Regel dem Aufbaustudium vorbehalten. Die Aufnahmebedingungen für die Oberseminare werden im einzelnen vom jeweiligen Seminarleiter festgelegt.
weitere Lehrveranstaltungen (zum Beispiel Übungen oder Kolloquien) werden angeboten, wenn besondere didaktische und inhaltliche Gesichtspunkte dafür sprechen.
(2) Verantwortlich für die Durchführung der Lehrveranstaltungen sind als Veranstaltungsleiter die Professoren, das weitere hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal (§ 43 HochSchG), die vom Fachbereich bestellten Lehrbeauftragten (§ 53 (2) und 59 HochSchG) sowie die Habilitierten (§ 57 (1) HochSchG).
§ 8
Leistungsnachweise
(1) Nachweise über Studienleistungen dienen der Eigen- und Fremdkontrolle und sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlußprüfung. - Über den erfolgreichen Abschluß der Seminare wird ein Seminarschein ausgestellt. Ein Seminar gilt als erfolgreich absolviert, wenn die darin erbrachten Leistungen mindestens als ausreichend bewertet worden sind. Bei Gruppenarbeiten werden Seminarscheine nur für erkennbar individuelle Leistungen ausgestellt.
(2) Aus den philologischen Fächern wird auf Wunsch des Studierenden ein einziger Seminarschein, in der Regel aus dem Bereich des Grundstudiums, anerkannt, sofern hierdurch qualifizierte Studienleistungen im Sinne des Faches Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft nachgewiesen werden und der Schein nicht anderweitig als Leistungsnachweis verwendet wird.
An anderen Hochschulen erworbene Seminarscheine werden anerkannt, soweit sie den Anforderungen dieser Studienordnung entsprechen.
§ 9
Quantitative Studienanforderungen und Prüfungsvoraussetzungen
(1) Für den Studierenden, der Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft als Hauptfach wählt, ist gemäß den Prüfungsbedingungen im Grundstudium die erfolgreiche Teilnahme an dem Proseminar „Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft“ als Pflichtlehrveranstaltung und an drei weiteren Proseminaren („thematisches Proseminar“)/ Übungen als Wahlpflichtlehrveranstaltungen erforderlich. - Im Hauptstudium ist der erfolgreiche Abschluß von vier Hauptseminaren (ggf. Oberseminaren) als Wahlpflichtlehrveranstaltungen erforderlich.
(2) Für den Studierenden, der Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft als Nebenfach wählt, ist gemäß den Prüfungsordnungen im Grundstudium die erfolgreiche Teilnahme an dem Proseminar „Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft“ als Pflichtlehrveranstaltung und an einem weiteren Proseminar („thematischen Proseminar“) /Übung als Wahlpflichtlehrveranstaltung erforderlich. - Im Hauptstudium ist der erfolgreiche Abschluß von zwei Hauptseminaren (ggf. Oberseminaren) als Wahlpflichtlehrveranstaltungen erforderlich.
(3) Damit ergibt sich bezüglich der scheinpflichtigen Pflichtlehrveranstaltungen und Wahlpflichtlehrveranstaltungen insgesamt folgende verbindliche Semesterwochenstundenzahl:
im Hauptfach für das gesamte Grundstudium 8 SWS (Semesterwochenstunden) und für das ge- samte Hauptstudium 8 SWS,
im Nebenfach für das gesamte Grundstudium 4 SWS und für das gesamte Hauptstudium 4 SWS.
(4) Hinzu kommen weitere Wahlpflichtlehrveranstaltungen (Vorlesungen, Teilnahme an weiteren Seminaren als reguläre Teilnehmer oder als Gast u.ä.). Darüber hinaus sollten die Studierenden auch die für das Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft nützlichen Lehrveranstaltungen benachbarter Fächer als Wahllehrveranstaltungen berücksichtigen.
(5) Für die Gesamt-Semesterwochenstundenzahl gelten folgende Richtwerte:
im Hauptfach für das gesamte Grundstudium 32 SWS und für das gesamte Hauptstudium 32 SWS,
im Nebenfach für das gesamte Grundstudium 16 SWS und für das gesamte Hauptstudium 16 SWS.
§ 10
Fächerkombination
Für die Studiengänge Magister Artium und Promotion ist die Kombination des Faches Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft mit anderen Fächern in den entsprechenden Prüfungsordnungen geregelt. Fächer, die nicht im Anhang zur Magister- beziehungsweise Promotionsordnung aufgeführt sind, können für diese Studiengänge nur auf Antrag durch den Dekan und nach Entscheidung der zuständigen Kommission für Hochschulprüfungen zugelassen werden.
§ 11
Schlußbestimmungen
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt der Studienplan des Fachbereichs 13 - Philologie I - der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für das Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Komparatistik) vom 22. Oktober 1973 (St. Anz. 1974, S. 459) außer Kraft.
(2) Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt das Grundstudium abgeschlossen haben, haben die Wahl, ihr weiteres Studium nach dieser Studienordnung oder nach dem Studienplan vom 22. Oktober 1973 zu gestalten.
Mainz, den 17. Dezember 1990
Der Dekan des Fachbereichs 13 - Philologie I - der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Universitätsprofessor Dr. Herbert Schwedt
Anhang: Studiengänge mit besonderem Abschluß
Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft im Aufbaustudium Journalistik
Quantitative Studienanforderungen und Prüfungsvoraussetzungen
Für den Studierenden, der im Rahmen des Aufbaustudiums Journalistik Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft als zweites Fach wählt, ist die erfolgreiche Teilnahme an dem Proseminar „Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft“ als Pflichtlehrveranstaltung und an einem weiteren Proseminar und an zwei Hauptseminaren als Wahlpflichtlehrveranstaltungen erforderlich. - Hinzu kommen weitere Wahlpflichtlehrveranstaltungen (Vorlesung, Teilnahme an weiteren Seminaren als regulärer Teilnehmer oder Gast u.ä.).
Die Anzahl der Semesterwochenstunden von Pflichtlehrveranstaltungen und Wahlpflichtlehrveranstaltungen beträgt 20.
Erläuterungen zur Studienordnung
Prüfungsordnungen
Neben der Studienordnung für die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft sind die „Ordnung für die Zwischenprüfung der Fachbereiche 11-16, 21-23 u. 26“, die „Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 11-16 u. 23“ und gegebenenfalls die „Promotionsordnung der Fachbereiche 11-16 u. 23“ in der jeweils letzten Fassung für die Festlegung der Studienvoraussetzungen und der im Laufe des Studiums zu erbringenden Leistungen relevant. Die Zwischenprüfungsordnung ist im Geschäftszimmer erhältlich, die Magisterprüfungs- und Promotionsordnung im Sekretariat des Dekanats (P Zi 02-517; Mo-Do 10.00 - 12.30 Uhr, Fr 10.00 -12.00 Uhr u. n. Vereinbarung).
Sprachnachweise (vgl. § 4)
Der Nachweis fachbezogener Lektürefähigkeit in zwei modernen Fremdsprachen ist bis zum Abschluß des Grundstudiums durch Sprachklausuren zu erbringen. Eine der beiden Sprachen muß Englisch sein. In einer zweistündigen Klausur ist ein literarischer Prosatext mittleren Schwierigkeitsgrades von ca. 35 Zeilen der jeweiligen Fremdsprache ins Deutsche zu übersetzen. Die Benutzung eines zweisprachigen Wörterbuchs ist erlaubt. Übersetzungstexte der vorigen Semester können zur Vorbereitung bei der Bibliotheksaufsicht eingesehen werden. Die Klausuren finden in jedem Semester, etwa in der Mitte der Vorlesungszeit, statt. Die Termine werden am schwarzen Brett bekanntgegeben. Die Anmeldung erfolgt durch Listen, die rechtzeitig vor den Klausurterminen bei der Bibliotheksaufsicht ausliegen. Von der Teilnahme an der Klausur kann auf Antrag befreit werden, wer die entsprechende Fremdsprachenphilologie studiert. Voraussetzung dafür ist der Nachweis über den Abschluß des Grundstudiums. Ebenso kann von der Teilnahme an der Klausur befreit werden, wer den Nachweis erbringt, daß sie/er diese Sprache muttersprachlich beherrscht. Für alle Fragen der Befreiung von den Sprachnachweisen ist die Studienberatung des Instituts (Dr. Frank Zipfel) zuständig.
Studierende im Nebenfach benötigen keine Lateinkenntnisse. Für Studierende im Hauptfach ist Latein eine der drei in der Magister-Prüfungsordnung geforderten Sprachen. Die erforderlichen Lateinkenntnisse können durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen des Instituts für Klassische Philologie erworben werden. Als Qualifikation für das Magisterexamen reicht der erfolgreiche Abschluß des letzten der drei Kurse (Lektürekurs).
Semesterwochenstunden (vgl. § 9)
Bei den Angaben zur Semesterwochenstundenzahl handelt es sich um Richtwerte. Falls die angegebene Zahl von SWS in einem Semester nicht ganz erreicht wird, kann dies in den folgenden Semester ausgeglichen werden. Insgesamt muß die für das Studium vorgesehene Gesamtzahl der SWS erfüllt werden. Die angegebene Zahl von SWS kann durch die Teilnahme an den Seminaren, gegebenenfalls auch gastweise, an den Übungen und an den Vorlesungen des Fachs sowie an empfohlenen Veranstaltungen anderer Fächer erreicht werden.
Hinweis zur Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist nur von Hauptfach-Studierenden abzulegen. Sie wird als studienbegleitende Prüfung abgelegt, d.h. die im Laufe des Grundstudiums gemäß der Magisterprüfungsordnung zu erbringenden, benoteten Leistungen (Proseminarscheine) müssen vorher zur Zwischenprüfung angemeldet werden und gelten dann als Teilprüfung der Zwischenprüfung. Der Text der „Ordnung für die Zwischenprüfung der Fachbereiche 11-16, 21-23 u. 26“ ist im Sekretariat erhältlich. Eine nachträgliche Anerkennung einer Studienleistung (d.h. eines Proseminarscheins) als Teil der Zwischenprüfung ist nicht möglich. Studierenden im Nebenfach wird deshalb empfohlen, sich zur Erleichterung eines etwaigen späteren Hauptfach-Wechsels vorsorglich zu den Teilprüfungen anzumelden. Für Fragen steht der Zwischenprüfungs-Beauftragte des Instituts, Prof. Dr. Winfried Eckel, zur Verfügung.
Anerkennung von Scheinen, Bescheinigungen
Zur Anerkennung von nicht am Institut erworbenen Scheinen (vgl. § 8,2) wenden sich die Studierenden an die Studienberatung.
Nachdem sie die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen erbracht haben, sollen Studierende im Hauptfach sich zwecks Ausstellung der Bescheinigung über die bestandene Zwischenprüfung in der Studienberatung melden. Studierende im Nebenfach können, sofern sie die erforderlichen Leistungen erbracht haben, eine Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums erhalten.